- Atomausstieg
- Beendigung der Nutzung der Kernenergie für Zwecke der gewerblichen Stromerzeugung.- 1. Vorbereitet wurde der A. in Deutschland durch den sog. Atomkonsens, die am 11.6.2001 zwischen der Bundesregierung und vier großen Energieversorgungsunternehmen (EVU) getroffene schriftliche Vereinbarung zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung.- Wesentliche Punkte des sog. Atomkonsenses: Die bestehenden Kernkraftwerke (KKW) können bis zum endgültigen Abschalten insgesamt eine Reststrommenge von 2.623 Terawattstunden produzieren. Daraus errechnet sich eine Gesamtlaufzeit der KKW von 32 Jahren. Die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstäben wird zum Juli 2005 beendet. Die EVU verpflichten sich, dezentrale Zwischenlager zu errichten. Ein Neubau von KKW findet nicht mehr statt. Die Bundesregierung garantiert für die Restlaufzeiten den ungestörten Betrieb der Kernkraftwerke und deren Entsorgung.- 2. Umsetzung: Mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.4.2002 (BGBl I 1351) wurde Atomkonsens durch eine grundlegende Änderung des Zwecks des Atomgesetzes gesetzlich fixiert. Für Errichtung und Betrieb von neuen KKW werden keine Genehmigungen mehr erteilt (§ 7 I AtG). Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb erlischt, wenn die für das jeweilige KKW aufgeführte Elektrizitätsmenge oder eine übertragene Elektrizitätsmenge produziert ist (§ 7 Ia AtG). Die KKW und die noch produzierbaren Reststrommengen sind in der Anlage 3 des Atomgesetzes aufgeführt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wird das Ende der Atomkraftnutzung etwa im Jahre 2020 erreicht, sofern nicht von der Möglichkeit der Übertragung (§ 7 Ib AtG) Gebrauch gemacht wird.
Lexikon der Economics. 2013.